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   BSG, 09.08.1995 - 9 BVg 5/95   

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https://dejure.org/1995,34077
BSG, 09.08.1995 - 9 BVg 5/95 (https://dejure.org/1995,34077)
BSG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 9 BVg 5/95 (https://dejure.org/1995,34077)
BSG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 9 BVg 5/95 (https://dejure.org/1995,34077)
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Wird zitiert von ... (32)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - L 3 AS 60/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 -

    cc) Da § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unmittelbar nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit gibt, sich über eine bestandskräftige negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. August 1995 - 9 BVg 5/95 - juris, Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. April 2004 - L 8 U 115/02 - juris, Rn. 29; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2014 - L 15 VK 3/12 - juris, Rn. 33), können bei der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X nur solche neuen Tatsachen relevant sein, die bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgetragen oder bekannt geworden sind; ihr nachträgliches Bekanntwerden ist hingegen unbeachtlich (Bayerisches LSG, Urteil vom 19. November 2014 - L 15 VS 4/13 - juris, Rn. 51; ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2018 - L 6 AS 185/17 B -).
  • LSG Hessen, 30.09.2011 - L 9 U 46/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zugunstenverfahren gem § 44 SGB 10 -

    Dies ergibt sich auch daraus, dass der Umfang der durch einen Zugunstenantrag des Bürgers veranlassten Überprüfung nicht durch die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände begrenzt ist (s. BSGE 79, 297, 299 sowie BSG, Beschluss vom 9. September 1995, 9 BVg 5/95).
  • BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 26/00 R

    Geschiedenenwitwenrente - Kindererziehung im Zeitpunkt der Ehescheidung -

    Denn diese Entscheidung hatte "eine Fallgestaltung zum Gegenstand, bei der die Behörde nur geprüft (hatte), ob die Einwände gegen die bindenden Bescheide tatsächlich zutrafen, dies verneint und sich ohne weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung dieser Bescheide berufen (hatte)", wie dies der 9. Senat mit Beschluß vom 9. August 1995 (9 BVg 5/95 - veröffentlicht in Juris) ausdrücklich klargestellt hat.
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